Die Pr¨¹fungsaussch¨¹sse
Am Fachbereich Soziale Arbeit.Medien.Kultur sind zwei Pr¨¹fungsaussch¨¹sse eingerichtet, in denen ¨¹ber pr¨¹fungsrechtliche Fragen und Antr?ge auf Basis der Rahmenstudien- und -pr¨¹fungsordnung, sowie weiterer Hochschulordnungen und Landesgesetze beraten und entschieden wird. Die Arbeit der beiden Pr¨¹fungsaussch¨¹sse teilt sich auf die Studieng?nge wie folgt auf:
- Bachelorstudiengang ?Soziale Arbeit? (BASA) und Masterstudiengang ?Systemische Soziale Arbeit? (MSA)
- Bachelorstudiengang ?Kultur- und Medienp?dagogik? (KMP), Masterstudiengang ?Angewandte Medien- und Kulturwissenschaft? (AMKW) und Masterstudiengang ?Angewandte Sexualwissenschaft? (ASW)
Zust?ndigkeiten und Ì«Ñô³Ç¶Ä³Ç_ÑDz©×ã²Êapp-¹ÙÍøhinweise
Die Vorsitzenden beider Aussch¨¹sse erreichen Sie ¨¹ber das Funktionspostfach ?pruefungskommission_smk@hs-merseburg.de?. Bitte senden Sie an die Vorsitzenden gerichtete Anliegen grunds?tzlich an diese Adresse bzw. setzen Sie die Adresse mindestens in Kopie wenn Sie sich an die Vorsitzenden pers?nlich wenden. Wichtig: Pr¨¹fungsrechtliche Anliegen von externen E-Mails, die nicht aus der Dom?ne @hs-merseburg bzw. @stud.hs-merseburg stammen werden aus Datenschutzgr¨¹nden nicht beantwortet. Schicken Sie Anliegen daher immer von Ihrer Hochschuladresse.
Kultur- und Medienp?dagogik (BA), Angewandte Medien- und Kulturwissenschaft (MA) & Angewandte Sexualwissenschaft (MA)

Soziale Arbeit (BA) & Systemische Soziale Arbeit (MA)

Anerkennung von Studien- und Pr¨¹fungsleistungen
Wenn Sie bereits Studien- oder Pr¨¹fungsleistungen (z.B. in einem fr¨¹heren Ì«Ñô³Ç¶Ä³Ç_ÑDz©×ã²Êapp-¹ÙÍø) absolviert haben, die auch in Ihrem aktuellen Studiengang am Fachbereich vorgesehen sind, dann k?nnen Sie sich diese Leistungen anerkennen lassen, ohne sie erneut absolvieren zu m¨¹ssen. Wenn der/die Modulverantwortliche feststellt, dass die fr¨¹her absolvierte Leistung der im Studiengang vorgeschriebenen entspricht, werden Ihnen in der Regel Credits und Note der fr¨¹heren Leistung in Ihrem Leistungskonto gutgeschrieben.
- Auf dem allgemeinen Formular der Hochschule ?Antrag auf Anerkennung von Studien- und Pr¨¹fungsleistungen? listen Sie die Pr¨¹fungsleistung(en) auf, deren Anerkennung Sie beantragen m?chten. In der linken Spalte f¨¹hren Sie jeweils die Pr¨¹fungsleistung auf, die Sie absolviert haben (Vorleistung), in der rechten Spalte die Pr¨¹fungsleistung in Ihrem aktuellen Studiengang am Fachbereich, die sie durch die Anerkennung ersetzen m?chten. Das Formular ist hier rechts verlinkt, Sie finden es in der jeweils aktuellen Fassung auf der Seite des Studierenden-Servicepoints.
- F¨¹r jede Pr¨¹fungsleistung, deren Anerkennung Sie beantragen f¨¹llen Sie entsprechende Modul-Formular unseres Fachbereichs aus (?Anerkennung von Pr¨¹fungsleistungen & Anrechnung von Modul- und Pr¨¹fungs-(Teil-)Leistungen im Fachbereich Soziale Arbeit.Medien.Kultur?). Das Fomular finden Sie ebenfalls rechts verlinkt - als pdf und als ausf¨¹llbares Word-Dokument. Dort ist auch ein Dokument mit Ausf¨¹llhinweisen.
- ?ber die Anerkennung einer Pr¨¹fungsleistung entscheidet zun?chst der/die Modulverantwortliche. Dort legen Sie das Modul-Fomular inklusive erforderlicher Belege (z.B. Auszug aus der Modulbeschreibung im fr¨¹heren Studiengang) zur Entscheidung vor. Es empfiehlt sich, hierzu einen Sprechstundentermin auszumachen. Der/die Modulverantwortliche kann das Modul-Formular mit seiner/ihrer Einsch?tzung auch direkt unterschrieben an den zust?ndigen Pr¨¹fungsausschussvorsitzenden weiterleiten.
- Alle durch die Modulverantwortlichen genehmigten Anerkennungen reichen Sie in Papierform gesammelt beim zust?ndigen Pr¨¹fungsausschussvorsitzenden ein. Einzureichen sind:
- Alle einzelnen Modul-Formulare (?Anerkennung von Pr¨¹fungsleistungen & Anrechnung von Modul- und Pr¨¹fungs-(Teil-)Leistungen im Fachbereich Soziale Arbeit.Medien.Kultur?) mit Unterschrift der Modulverantwortlichen (Der/die Modulverantwortliche kann das Modul-Formular ggfs. auch direkt unterschrieben an den zust?ndigen Pr¨¹fungsausschussvorsitzenden weiterleiten).
- Original-Belege ¨¹ber die zur Anerkennung eingereichten Vorleistungen
- Hochschulformular ?Antrag auf Anerkennung von Studien- und Pr¨¹fungsleistungen? mit allen zur Anerkennung aufgelisteten Pr¨¹fungsleistungen
- Der Pr¨¹fungsausschuss entscheidet ¨¹ber die Anerkennung und veranlasst die Eintragung in Ihre Studien- und Pr¨¹fungs¨¹bersicht.
Anerkennung von Studien- und Pr¨¹fungsleistungen: Formulare und Hinweise
Quereinstieg/Einstieg in ein h?heres Fachsemester
Bei einem Studienbeginn im h?heren Fachsemester stellt sich insbesondere die Frage danach, welche Studien- und Pr¨¹fungsleistung Ihnen aus fr¨¹heren Studieng?ngen im Detail anerkannt werden und wie Ihr weiterer Studienverlauf am Fachbereich gestaltet werden soll. Im Rahmen Ihrer Bewerbung fand hierzu zwar bereits eine basale ?berpr¨¹fung statt, ob Ihnen ausreichend Credits aus fr¨¹heren Studieng?ngen anerkannt werden k?nnen, die detaillierte Pr¨¹fung und inhaltliche Zuordnung erfolgt aber erst dann, wenn Sie sich entschlie?en, den Studienplatz anzunehmen und Ihr Ì«Ñô³Ç¶Ä³Ç_ÑDz©×ã²Êapp-¹ÙÍø im h?heren Semester an unserem Fachbereich aufzunehmen. Hierunter beschreiben wir Ihnen das Vorgehen nach Aufnahme des Ì«Ñô³Ç¶Ä³Ç_ÑDz©×ã²Êapp-¹ÙÍøs.
- Im Rahmen Ihrer Bewerbung auf das h?here Fachsemester wurden Ihre Vorleistungen grundlegend gepr¨¹ft und bei einer Mindestzahl an Credits Ihre Einstufung ins h?here Fachsemester genehmigt.
- Unmittelbar nach Studienbeginn vereinbaren Sie einen pers?nlichen Termin mit der Studiengangsleitung oder der Studienfachberatung des Studiengangs. Der/die Studiengangsleiter(in)/-fachberater(in) geht mit Ihnen die Vorleistungen und Module im Studiengang am Fachbereich einzeln durch und entscheidet im Detail dar¨¹ber, welche Module/Pr¨¹fungen Ihnen anerkannt werden. Eventuell wird der/die Studiengangsleiter(in)/-fachberater(in) bei einzelnen Leistungen die jeweilige Modulverantwortung um Entscheidung bitten. Gleichzeitig erstellen Sie gemeinsam einen Plan ¨¹ber den weiteren Studienverlauf und die noch zu absolvierenden Pr¨¹fungen.
- Das Votum ¨¹ber die gesamte Liste an Anerkennungen wird dann von Ihnen und dem/der Studiengangsleiter(in)/-fachberater(in) an den Pr¨¹fungsausschuss geschickt. Dort wird in der Folgezeit die pr¨¹fungsrechtliche Anerkennung vorgenommen.
Quereinstieg/Einstieg in ein h?heres Fachsemester: Studiengangsleitungen und -fachberatung
Pr¨¹fungsanmeldung und Fristen
F¨¹r alle Pr¨¹fungen am Fachbereich m¨¹ssen Sie sich im Vorfeld anmelden und es gelten vorab festgelegte Fristen oder Termine zum Ablegen bzw. Einreichen der Pr¨¹fung. Die operative Pr¨¹fungsdurchf¨¹hrung liegen im Verantwortungsbereich der Pr¨¹fer_innen und des Pr¨¹fungsamts/Studierenden-Service-Points ohne Beteiligung des Pr¨¹fungsausschusses, z.B.
- regul?re Festlegung von Fristen und Terminen
- regul?re Fristverl?ngerungen und Abmeldungen von Pr¨¹fungen (etwa durch Einreichung einer attestierten Arbeitsunf?higkeit)
Der Pr¨¹fungsausschuss kommt immer dann ins Spiel, wenn Einzelfallentscheidungen - beispielsweise zu Fristvers?umnissen, -verl?ngerungen oder Widerspr¨¹chen - etwa aufgrund pers?nlicher H?rtef?lle n?tig werden.
Hierunter haben wir Ihnen einige der h?ufigen Fragen und Mythen ¨¹ber Pr¨¹fungsanmeldung zusammengestellt.
Ja. Das gilt ausnahmslos. Zu jeder Pr¨¹fung, die Sie in einem Semester ablegen m?chten, m¨¹ssen Sie sich - je nach Pr¨¹fung - entweder in der zentralen Anmeldephase oder der sonstigen Anmeldezeit im HIS f¨¹r die Pr¨¹fung anmelden. Wenn Sie nicht angemeldet sind k?nnen Sie die Pr¨¹fung in dem Semester nicht ablegen.
Nein. Auch wenn Sie eine Pr¨¹fung in der Vergangenheit nicht bestanden haben, werden Sie zur Wiederholungspr¨¹fung NICHT automatisch angemeldet. Dieses Ger¨¹cht h?lt sich hartn?ckig, ist aber falsch. Auch f¨¹r einen Wiederholungsversuch M?SSEN Sie sich zwingend anmelden. Allerdings: Auch wenn Sie sich nicht anmelden, erhalten Sie automatisch nach 12 Monaten einen erneuten Fehlversuch (5.0) eingetragen, weil Sie eine nicht bestandene Pr¨¹fung innerhalb eines Jahres nachholen m¨¹ssen. Kurzum, f¨¹r Wiederholungspr¨¹fungen gilt: Wenn Sie eine Pr¨¹fung im Folgejahr/-semester erneut ablegen wollen, m¨¹ssen Sie sich anmelden; wenn Sie sich innerhalb eines Jahres nicht anmelden erhalten Sie trotzdem eine 5.0 als weiteren Fehlversuch.
Nein. Wenn Sie sich nicht zur Pr¨¹fung angemeldet haben, d¨¹rfen Sie die Klausur nicht mitschreiben. Der/die jeweilige Pr¨¹fer_in kann vor Ort nicht beurteilen, ob Sie berechtigt sind, eine Pr¨¹fung abzulegen, oder ob Sie das aus verschiedenen Gr¨¹nden (z.B. Exmatrikulation von Amts wegen) nicht sind. Das hei?t, der/die Pr¨¹fer_in kann nicht unterscheiden, ob Sie ¡°nur¡± vergessen haben, sich zur Pr¨¹fung anzumelden oder ob Sie nicht angemeldet sind, weil Sie keine Pr¨¹fung an der Hochschule ablegen d¨¹rfen. Deshalb kann es auch keine ¡°Kulanz vor Ort¡± geben und Sie d¨¹rfen die Klausur nicht mitschreiben.
Sollten Sie eine Pr¨¹fung nicht bestanden haben, so m¨¹ssen Sie diese innerhalb eines Jahres wiederholen. Manche Pr¨¹fungen im Fachbereich werden in jedem Semester angeboten, manche Pr¨¹fungen nur j?hrlich. Bei Pr¨¹fungen, die jedes Semester angeboten werden, k?nnen Sie also direkt im Folgesemester einen Wiederholungsversuch antreten, k?nnen aber auch ein Jahr warten (z.B. weil Sie die dazugeh?rige Vorlesung noch einmal besuchen m?chten). Auch zu Wiederholungspr¨¹fungen m¨¹ssen Sie sich anmelden. Insgesamt haben Sie drei Versuche f¨¹r eine Pr¨¹fung. Sollten Sie diese nicht bestehen (auch eine nicht innerhalb eines Jahres angetretene Folgepr¨¹fung gilt als erneuter Fehlversuch) haben Sie den Pr¨¹fungsanspruch endg¨¹ltig verloren und k?nnen den Studiengang nicht weiterstudieren.
Sollten Sie eine Pr¨¹fung, zu der Sie sich angemeldet haben, nicht absolvieren k?nnen und sich abmelden wollen, dann reichen Sie bitte das Formular ¨¹ber die Feststellung der Pr¨¹fungsunf?higkeit mit Unterschrift und Stempel Ihres/r behandelnden Arztes/?rztin (Krankenschein oder ?rztliche Bescheinigung f¨¹r die Feststellung der Pr¨¹fungsunf?higkeit) unverz¨¹glich per E-Mail an studierenden-service-point@hs-merseburg.de beim Studierenden-Service-Point ein. Ein Postversand des Belegs ist nicht notwendig. Sie brauchen sich auch nicht zus?tzlich beim Pr¨¹fungsamt oder Ihren Pr¨¹fer*innen zu melden. Die Abmeldung per E-Mail beim Studierenden-Service-Point gen¨¹gt.
Pr¨¹fungsanmeldung und Fristen: Links und Dokumente
Nachteilsausgleich
Studierende, die aufgrund einer k?rperlichen, gesundheitlichen oder vergleichbaren Beeintr?chtigung l?ngerfristig in ihrer Leistungsf?higkeit eingeschr?nkt sind, k?nnen gem?? ¡ì 15 Abs. 7¨C8 der Rahmenstudien- und Pr¨¹fungsordnung der Ì«Ñô³Ç¶Ä³Ç_ÑDz©×ã²Êapp-¹ÙÍø einen Nachteilsausgleich beantragen.
Ein Nachteilsausgleich soll sicherstellen, dass Studierende ihre tats?chliche Leistungsf?higkeit unter fairen Bedingungen zeigen k?nnen. Ziel ist der Ausgleich au?ergew?hnlicher Belastungen oder Beeintr?chtigungen, nicht die Angleichung allgemeiner Unterschiede. Die Anforderungen an Inhalt und Niveau einer Pr¨¹fungsleistung bleiben dabei unver?ndert.
Nicht jede individuelle Unterschiedlichkeit stellt bereits einen Nachteil dar. Unterschiedliche schulische Vorkenntnisse, Lerngewohnheiten oder Lebenssituationen geh?ren zur normalen Vielfalt eines Ì«Ñô³Ç¶Ä³Ç_ÑDz©×ã²Êapp-¹ÙÍøs. Beispiele:
- Wer in der Schule weniger Mathematikunterricht hatte, kann in Statistik gr??ere Schwierigkeiten haben ¨C das ist keine au?ergew?hnliche Beeintr?chtigung.
- Wer neben dem Ì«Ñô³Ç¶Ä³Ç_ÑDz©×ã²Êapp-¹ÙÍø arbeitet, um den Lebensunterhalt zu sichern, hat weniger Lernzeit ¨C das ist grunds?tzlich kein au?ergew?hnlicher Nachteil.
Liegt jedoch eine au?ergew?hnliche Belastung vor, etwa durch eine chronische Erkrankung, eine nachgewiesene psychische Beeintr?chtigung, eine akute famili?re Krisensituation oder eine besondere Pflegesituation, kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden. In solchen F?llen ist nachvollziehbar darzulegen, worin die au?ergew?hnliche Belastung besteht, und entsprechende Nachweise (z. B. ?rztliches oder psychologisches Attest, amtliche Bescheinigung o. ?.) sind erforderlich.
Der Pr¨¹fungsausschuss entscheidet ¨¹ber Art und Umfang des Nachteilsausgleichs in Absprache mit den Pr¨¹ferinnen und der/dem Studierenden. Dabei wird auch gepr¨¹ft, ob die beantragte Ma?nahme keinen unzul?ssigen Vorteil gegen¨¹ber anderen Studierenden darstellt. Die Entscheidungen orientieren sich an den Grunds?tzen der Chancengleichheit, Zumutbarkeit und Gleichbehandlung.
Antr?ge auf Nachteilsausgleich sind 6 Wochen vor den Anmeldungen zu zentralen Pr¨¹fungen schriftlich oder per E-Mail einzureichen und sollten eine Begr¨¹ndung sowie geeignete Nachweise enthalten. Eine fr¨¹hzeitige Beratung ¨C insbesondere durch den Behindertenbeauftragten der Ì«Ñô³Ç¶Ä³Ç_ÑDz©×ã²Êapp-¹ÙÍø ¨C wird empfohlen.
Die Fristen zur Einreichung von Antr?gen sind jeweils der 30. November (Wintersemester) und der 15. Mai (Sommersemester).
Hinweis zum Datenschutz: E-Mails sind technisch gesehen in der Regel nicht verschl¨¹sselt. Bitte senden Sie Antr?ge und Unterlagen daher ausschlie?lich von Ihrer Hochschul-E-Mail-Adresse aus, um eine sichere Zuordnung und Verarbeitung zu gew?hrleisten. Wenn Sie besonders sensible Dokumente ¨¹bermitteln m?chten, k?nnen Sie diese alternativ auch pers?nlich oder postalisch beim Pr¨¹fungsamt einreichen.
Nicht jede Erkrankung oder gesundheitliche Beeintr?chtigung erfordert einen Nachteilsausgleich. Ein Nachteilsausgleich dient dem Ausgleich l?ngerfristiger oder au?ergew?hnlicher Beeintr?chtigungen, die die Leistungsf?higkeit dauerhaft oder wiederkehrend beeinflussen.
Wenn Sie hingegen akut erkranken, gen¨¹gt in der Regel eine regul?re Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung (?rztliches Attest). Diese wird beim Pr¨¹fungsamt eingereicht, nicht beim Pr¨¹fungsausschuss.
In diesem Fall ist kein Antrag auf Nachteilsausgleich und keine Entscheidung des Pr¨¹fungsausschusses erforderlich.
Die Pr¨¹fungsordnung sieht vor, dass sich die Bearbeitungszeit automatisch um den Zeitraum der nachgewiesenen Arbeitsunf?higkeit verl?ngert.
Beispiel:
Wenn Sie w?hrend der Bearbeitungszeit Ihrer Bachelorarbeit erkranken, reichen Sie die Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung einfach beim Pr¨¹fungsamt ein. Die Abgabefrist verl?ngert sich um die Dauer der Krankschreibung.
Dasselbe gilt auch f¨¹r andere Pr¨¹fungsformen, z. B. Hausarbeiten oder Klausuren, wenn Sie aus gesundheitlichen Gr¨¹nden nicht teilnehmen k?nnen.
Ein au?ergew?hnlicher Nachteil liegt vor, wenn eine studien- oder pr¨¹fungsrelevante Beeintr?chtigung besteht, die ¨¹ber das ¨¹bliche Ma? individueller Unterschiede hinausgeht ¨C etwa bei einer anerkannten Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder einer nachgewiesenen au?ergew?hnlichen famili?ren Belastung.
Ja. Auch individuelle oder famili?re Herausforderungen k?nnen einen Nachteilsausgleich begr¨¹nden, wenn sie au?ergew?hnlich sind ¨C zum Beispiel bei der Pflege naher Angeh?riger oder in akuten Krisensituationen. In solchen F?llen ist nachvollziehbar darzulegen, worin die besondere Belastung besteht, und entsprechende Nachweise sind erforderlich.
Beispiele sind:
- Verl?ngerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Pr¨¹fungen,
- Nutzung technischer oder ergonomischer Hilfsmittel,
- Ruhepausen w?hrend der Pr¨¹fung,
- Durchf¨¹hrung einer Einzelpr¨¹fung statt Gruppenpr¨¹fung,
- Anpassung des Pr¨¹fungsformats (z. B. m¨¹ndlich statt schriftlich).
Welche Ma?nahme im Einzelfall angemessen ist, entscheidet der Pr¨¹fungsausschuss auf Grundlage der vorgelegten Nachweise und der oben genannten Grunds?tze.
Der Antrag wird formlos beim Pr¨¹fungsausschuss ¨¹ber das Pr¨¹fungsamt oder direkt an den jeweiligen Vorsitzenden (Prof. Lemke oder Prof. Borchert) eingereicht. Der Antrag sollte die Beeintr?chtigung beschreiben, den gew¨¹nschten Nachteilsausgleich benennen und geeignete Nachweise enthalten. Die Fristen sind oben genannt. Eine sp?tere Antragstellung f¨¹r zentrale Pr¨¹fungen in dem Semester ist in der Regel nicht, bzw. nur in begr¨¹ndeten Ausnahmef?llen (z. B. akute Erstdiagnose) m?glich.
Ja. Ein psychologisches Attest kann ausreichend sein, sofern es von einer fachlich qualifizierten Person (z. B. approbierter Psychotherapeutin, Fach?rzt*in f¨¹r Psychiatrie oder Psychosomatik) stammt und die Auswirkungen der Beeintr?chtigung auf die Pr¨¹fungssituation nachvollziehbar beschreibt. Entscheidend ist, dass deutlich wird, welche konkreten Einschr?nkungen bestehen und in welchen Pr¨¹fungsformen diese relevant werden.
Nein. Diagnosen m¨¹ssen nicht genannt werden. Wichtig ist, dass die ?rztin oder der Arzt bzw. die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut eine individuelle, qualifizierte Stellungnahme verfasst, aus der hervorgeht,
- welche Beeintr?chtigungen im Zusammenhang mit der Pr¨¹fungssituation bestehen,
- bei welchen Pr¨¹fungsformen diese Beeintr?chtigungen relevant werden, und
- dass die geschilderten Auswirkungen eine au?ergew?hnliche Herausforderung ¨¹ber das normale Ma? individueller Unterschiedlichkeiten hinaus darstellen.
Eine genaue Diagnose kann f¨¹r den Pr¨¹fungsausschuss hilfreich sein, ist aber keine Voraussetzung. Aus Gr¨¹nden der Diskretion kann sie selbstverst?ndlich weggelassen werden.
Wichtig ist, dass es sich um eine qualifizierte Beurteilung handelt, die die Situation nachvollziehbar beschreibt. Sehr kurze oder allgemein gehaltene Best?tigungen (z. B. ein Satz des Hausarztes ohne n?here Erl?uterung) sind h?ufig nicht ausreichend, weil sie keine Einsch?tzung zur konkreten Pr¨¹fungssituation erm?glichen. Eine etwas ausf¨¹hrlichere, verst?ndlich formulierte Stellungnahme erleichtert dem Pr¨¹fungsausschuss eine faire Entscheidung.
Nachweise sollten m?glichst aktuell sein, in der Regel nicht ?lter als zwei Jahre. Bei langfristigen oder chronischen Beeintr?chtigungen kann ein ?lteres Attest mit einer aktuellen Best?tigung ausreichend sein.
Ja. Der Antrag auf Nachteilsausgleich und die zugeh?rigen Nachweise k?nnen schriftlich oder digital (z. B. per E-Mail als PDF-Dateien) eingereicht werden.
Bitte beachten Sie: E-Mails sind in der Regel nicht verschl¨¹sselt. Verwenden Sie daher ausschlie?lich Ihre Hochschul-E-Mail-Adresse, um die sichere Zuordnung zu gew?hrleisten. Wenn Sie besonders sensible Dokumente versenden m?chten, k?nnen Sie diese alternativ pers?nlich oder postalisch beim Pr¨¹fungsamt oder beim jeweiligen Vorsitzenden des Pr¨¹fungsausschusses einreichen.
